Wann der Chef eine Urlaubssperre verhängen darf

In den ersten Monaten des Jahres steht für die meisten Berufstätigen die Urlaubsplanung fürs Jahr an. Ganz einfach ist das oft nicht, denn die Kollegen und der Chef wollen auch mitreden. Ein Beitrag fasst zusammen, wann das Unternehmen sich einmischen darf.

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So untersucht das Onlinemagazin t3n, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber eine Urlaubssperre ausrufen darf.

So sind, schreibt t3n, die Sperrklauseln zwar legitim, aber auch strengen Regeln unterworfen.

Daumenregel: Das Unternehmen darf Zeiten als No-Urlaubs-Zonen ausweisen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, der Mitarbeiter also dringend an seinem Arbeitsplatz gebraucht wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Fristen unbedingt eingehalten werden müssen, wenn das Personal knapp ist – etwa bei Grippewellen –, wenn eine betriebliche Hochphase ansteht – etwa rund um wichtige Branchenmessen oder in der Vorweihnachtszeit – oder wenn der Mitarbeiter wegen seines Know-hows für eine bestimmte Projektphase unbedingt gebraucht wird.

Will das Unternehmen für einen oder alle Mitarbeiter die Urlaubssperren-Karte ziehen, muss es detailliert erklären, warum das nötig ist. Gibt es einen Betriebsrat, so hat der ein Mitspracherecht. Wie lange so eine Sperre dauern darf, ist nicht exakt geregelt, stell t3n fest. Die Rechte der Mitarbeiter sollten aber so wenig wie möglich beschränkt werden. Ein bis zwei Wochen gelten daher noch als vertretbar. Länger ist nur akzeptabel in Saisonbetrieben – zum Beispiel in der Gastronomie in Wintersport- oder Sommerurlaubsorten oder zu Erntezeiten in der Landwirtschaft.

Eine einjährige oder sogar unbegrenzte Urlaubssperre dagegen greift zu stark in die Arbeitnehmerrechte ein und widerspricht auch dem Bundesurlaubsgesetz, nach dem Mitarbeiter zwingend Urlaub haben müssen.

 

Quelle: t3n